Einzelstellplätze können als Wohneigentum begründet werden
Nur an Einzelstellplätzen kann Wohnungseigentum begründet werden Nur ein Abstellplatz für ein einziges Kfz kann als Wohnungseigentum begründet werden. Ein Abstellplatz, der auf Grund einer Widmung wie etwa „Doppelparker“, oder der nach Verkehrsauffassung für mehr als ein Kfz gedacht ist, ist demnach nicht wohnungseigentumstauglich. Ein für einen Lkw oder Bus bemessener Stellplatz ist an sich […]