Kündigungsmöglichkeiten auch in befristeten Dienstverhältnissen
Gemäß ständiger Rechtsprechung können Kündigungsvereinbarungen auch in befristeten Dienstverhältnissen vereinbart werden. (RS0028428)
Dabei ist wesentliche Voraussetzung, dass die Dauer der Befristung des Dienstverhältnisses mit der Kündigungsfrist in einem angemessenen Verhältnis steht. (9ObA88/94)
Kündigungsfristen von
- sechs Wochen bei einem auf sechs Monate befristeten Beschäftigungsverhältnis (9 ObA 31/17z)
- vierzehn Tagen bei einem auf sechs Monate befristeten Beschäftigungsverhältnis (8 ObA 42/04s, bestätigt in 9 ObA 57/16x),
- vierzehn Tagen bei einem auf vier Monate befristeten Saisonarbeitsverhältnis 8 ObA 2206/96m und
- einem Monat bei einjähriger Befristung8 ObA 3/14w
wurden dabei gerichtlich als angemessen beurteilt.