Außergewöhnliche Belastung: Prozesskosten der Tochter
Sofern der Vater die Rechtsvertretungskosten für die durch einen Kunstfehler behinderte Tochter trägt, die eine Klage gegen das Krankenhaus einbringt, kann er die daraus resultierenden Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG entstehen; Der Unterhaltsbedarf eines Kindes umfasst auch den Sonderbedarf, vgl. VwGH 26. 7. 2017, Ro 2016/13/0026.
Außergewöhnliche Belastung zunächst von Finanzamt nicht anerkannt
Im der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2017 zu Grunde liegenden Sachverhalt hat ein Vater, der gleichzeitig Sachwalter für die nach einem Kunstfehler zu 100 Prozent behinderte und selbsterhaltungsunfähige Tochter ist, die Kosten des Ärztehaftungsprozesses als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht erkannten die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an, da die Prozessführung nicht der Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage der Tochter gedient habe und damit nicht zwangsläufig gewesen sei.
Das Rechtsmittel des Vaters hatte Erfolg und das Gericht gab dem Klagebegehren statt.
Sonderbedarf: Rechtliche Verpflichtung der Eltern
Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus:
Eine rechtlich verpflichtende Unterhaltszahlung führt aber nach § 34 Abs 7 Z 4 EstG 1988 nur dann zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn die entsprechenden Aufwendungen beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten. Notwendige und zweckmäßige Prozessführung vorausgesetzt, trifft dies zu, weil die Klagsführung existenziell wichtige Bereiche der Tochter betrifft (insb die künftigen und lebenslangen Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen).
Die Übernahme von Prozesskosten zur Durchsetzung eines krankheitsbedingten Sonderbedarfs eines Kindes sind rechtlich verpflichtend für unterhaltspflichtige Eltern. Ausdrücklich auch der in der Person des Kindes begründete Sonderbedarf umfasst die Unterhaltspflicht.
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