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Sittenwidrigkeit bei der Abwerbung von Mitarbeitern

14. Mai 2020 von in Arbeitsrechte

Symbolbild: Abwerbung von MitarbeiternAbwerbung von Mitarbeitern: Fremde Mitarbeiter abzuwerben verstößt dann gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG, wenn

                    • verwerfliche Mittel angewendet werden,
                    • verwerfliche Ziele verfolgt werden oder
                    • der Geschäftsbetrieb des Konkurrenzunternehmens nicht nur unerheblich wird.

Die Zusage des abwerbenden Unternehmens, eine aus einer allfälligen Konkurrenzklausel resultierenden Konventionalstrafe zu übernehmen, ist nach derzeitiger Rechtsprechung unter Umständen nicht mehr sittenwidrig.

§ 1 UWG: Definition unlauterer Geschäftspraktiken

Gemäß § 1 UWG sind unlautere Geschäftspraktiken im Wirtschaftsleben solche, die

      • als „aggressiv“ im Sinne von § 1a oder
      • als „irreführend“ im Sinne des § 2 UWG

zu bewerten sind. Neben unzulässigen Werbemaßnahmen kann eine unlautere Geschäftspraktik auch die Abwerbung von Kunden oder Mitarbeitern von Konkurrenten in unzulässiger Weise sein.

Abwerbung von Mitarbeitern auf dem freien Markt

Das Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenten ist grundsätzlich erlaubt und das Anbieten von besseren Arbeitsbedingungen und Prämien entspricht ausdrücklich dem freien Wettbewerb auf einem freien Markt. 

Als sittenwidrig wird z. B. 

      • die Verleitung zur vorzeitigen Vertragsauflösung und
      • die Veranlassung zur Kündigung durch herabsetzende Äußerungen über das derzeitig beschäftigende Unternehmen

erachtet.

Beurteilungskriterien der Unerlaubtheit von Geschäftspraktiken bei der Abwerbung von Mitarbeitern

Unterscheiden ist grundsätzlich zwischen

      • zulässigem Leistungswettbewerb und
      • unzulässigem Behinderungswettbewerb.

Die unzulässige Abwerbung von MitarbeiterInnen von Konkurrenzunternehmen basiert auf

      • unlauteren Abwerbungsmitteln oder
      • unlauteren Zielsetzungen des Abwerbenden.

Bloße Folgen zulässigen Leistungswettbewerbs sind nicht unzulässig im Sinne des § 1 UWG.

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