Der Geschäftsführer einer GmbH hat eine unüberschaubare Vielzahl an Vorschriften und Regeln einzuhalten. § 153 StGB (Verbot der Untreue) sieht im Falle eines wissentlichen Missbrauchs einer Befugnis bis zu 10 Jahre Gefängnis vor. Trotz aller Kritik in der Wissenschaft und aus der Praxis hat die letzte Reform in diesem Zusammenhang bedauerlicher Weise nur eine minimale Entschärfung für die Geschäftsführung als Befugnisträger gebracht.
Die Gerichte und allen voran der Oberste Gerichtshof lassen diesfalls kaum Gnade vor Recht ergehen.
Selbst für den bloßen Vertragspartner eines Rechtsgeschäfts kann eine unbedachte Unterschrift zum Verhängnis werden und von den Gerichten als Beitragstäterschaft ausgelegt werden.
Wir beraten und vertreten Sie insbesondere in nachstehenden Rechtsbereichen:
- Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
- Strafverteidigung mit Schwerpunkt im Bereich Vermögensstrafrecht (Betrug, Untreue, Veruntreuung, Krida)
- Vertretung von Privatbeteiligten im Strafverfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche
- Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren (insb. Lebensmittelstrafrecht, Umweltrecht, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Entsendungsrecht, Arbeitszeitgesetz, Öffnungszeitengesetz)
Sofern Sie überraschend mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert werden, machen Sie keine Angaben zum Sachverhalt, lassen Sie keine freiwillige Nachschau zu und kontaktieren Sie sofort einen Anwalt. Die Beamten haben diesfalls zuzuwarten, bis Ihr Rechtsbeistand eingetroffen ist.
Gerne können Sie sich jederzeit mit uns in Verbindung setzen!