Auszug aus Ehewohnung als Eheverfehlung trotz fehlender Aufforderung zur Rückkehr
Sofern der Auszug aus der Ehewohnung ungerechtfertigt war, ist er auch dann als Eheverfehlung zu beurteilen, wenn der verlassene Ehegatte den anderen nicht zur Rückkehr aufgefordert hat.
Gemäß § 49 EheG kann ein Ehegatte die „Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.“
Der ausziehende Ehegatte trägt die Beweislast dafür, dass der Verbleib, beziehungsweise die Rückkehr in der gemeinsamen Wohnung unzumutbar ist.