Abgesonderte Befriedigung aus Versicherungsansprüchen auch nach Insolvenzveröffnung möglich
Dritte können Befriedigung aus den Entschädigungsforderungen des insolventen Versicherungsnehmers gegenüber seinem Versicherer erhalten, und diese auch nach Verfahrenseröffnung noch beim Insolvenzverwalter geltend machen. OGH 29. 3. 2017, 7 Ob 91/16g
Die Exekution der Ansprüche aus einer Sondermasse ist auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens möglich.
Der bei einem Unfall Geschädigte kann das Absonderungsrecht nach § 157 VersVG auch nach Konkurseröffnung gemäß § 6 Abs 2 IO so geltend machen, wie wenn der Konkurs nicht eröffnet wäre, allerdings nur mehr gegenüber dem Masseverwalter. Er kann die Klage aber sofort einbringen, ohne dass, wie bei Konkursforderungen, ein Prüfungsverfahren vorauszugehen hätte (RS0064068).
Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer stellt ein Sondervermögen dar, das nicht in die Konkursmasse fällt, sondern zur Befriedigung des geschädigten Dritten dient (RS0064041).