Anspruch auf Vorlage einer gemeinsamen Urkunde
Eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage auf Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde gem. Art XLIII EGZPO ist, dass es sich um eine gemeinschaftliche Urkunde (§ 304 ZPO) handelt; dies ist dann der Fall, wenn eine „objektive und unmittelbare Beziehung des Urkundeninhalts zu einem Rechtsverhältnis vorliegt, an dem der die Vorlage begehrende Kläger beteiligt ist, ersatzweise, dass beide Parteien durch ein Rechtsverhältnis verbunden sind; weiters
- dass die Vorlagepflicht noch nicht erfüllt wurde, sowie
- dass das Recht nicht schikanös ausgeübt wird.