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Fitnessstudio AGB auf dem Prüfstand

30. März 2020 von in AGB, Konsumentenschutz

Bei der Erstellung und Beurteilung von Fitnessstudio AGB ist insbesondere auf die Bestimmungen des

  • Konsumentenschutzgesetzes, kurz KSchG, sowie des
  • Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz ABGB,

Rücksicht zu nehmen.

Was ist in den Fitnessstudio AGB wichtig, was ist unzulässig?

Der Fitnessstudiobetreiber hat die Rechte und Pflichten des Kunden transparent und klar festzulegen,  andernfalls droht Nichtigkeit der betroffenen Vertragsklauseln. Die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln kann sogar dazu führen, dass die Konkurrenz oder der VKI deshalb eine Wettbewerbsklage einbringt.

Es lohnt sich daher nicht erst bei Unklarheiten oder gar Konflikten, einen genauen Blick in die Verträge zu werfen; gerne entwerfen wir für Ihr Fitnessstudio passende AGB und Vertragsunterlagen bzw. vertreten Sie als Verbraucher*in gegenüber dem Fitnessstudio.

Der OGH hat im Verfahren 1 Ob 146/15z des OGH vom 22.12.2015 nachstehende Klauseln in den AGB eines Fitnessstudiobetreibers als unwirksam erkannt:

1. AGB: Aus einzelnen betriebsnotwendigen Schließungen des Fitnessstudio wie etwa zur Reinigung oder zum Umbau einzelner Teile der Einrichtungen hat das Mitglied keinen Anspruch auf eine Rückvergütung oder eine Verlängerung seiner Mitgliedschaft, sofern das Ausmaß der Schließung dem Mitglied zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

Diese Klausel verstößt gegen § 9 KSchG, da sie

  • einen unzulässigen Ausschluss der Gewährleistung darstellt und
  • auf Grund der verwendeten unbestimmten Begriffe intransparent

ist.

2. AGB: Das Mitglied verpflichtet sich, die Anweisungen der H*****  Fitnessstudio Mitarbeiter zu befolgen, sowie die Hygienevorschriften und Clubregeln einzuhalten.

Die Klausel ist unzulässig, da sie

  • intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG (klare und transparente Position der Verbraucher) ist sowie
  • durch die Auferlegung nicht definierter Pflichten gröblich benachteiligend ist im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

3. AGB: Bei Nichtbenützung der Einrichtungen des H***** Fitnessstudio erfolgt keine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen.

Gemäß dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG sind Formulierungen unzulässig, die geeignet sind, den Verbrauchern ein unklares oder gar falsches Bild hinsichtlich ihrer Vertragsposition zu vermitteln.

Dies ist hier der Fall, da der Verbraucherseite der falsche Eindruck vermittelt wird, dass (in jedem Dauerschuldverhältnis mögliche) außerordentliche Kündigungen nicht möglich wären. Dadurch werde der Kunde womöglich von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten.

4. AGB: Der Vertrag … kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat … gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende der Mindestvertragsdauer. … Davor ist das Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahme: Verträge mit einer Mindestvertragsdauer von 24 Monaten können … gegen Zahlung … von 240 € vorzeitig – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat mit Wirkung zum Monatsende – gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des zwölften Monats.

Zur Auswahl stehen Mindestlaufzeiten von 12 oder 24 Monaten.

Die zur Verfügung stehende Mindestlaufzeit von 24 Monaten ist im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall KSchG unangemessen lang, da nach dem nachteiligsten Verständnis dieser Klausel in der eingeräumten vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit kein Umstand erblickt werden kann, der die Nachteile für den Verbraucher aus der langfristigen Bindung aufwiegen könnte.

Die Unwirksamkeit erfasst die Klausel in ihrem gesamten Regelungsbereich, sodass auf die Variante einer Mindestvertragsdauer von 12 Monaten ebenfalls unwirksam ist.

5. AGB: H***** Fitnessstudio behält sich ausdrücklich das Recht vor, Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), der Clubordnung und Preisänderungen vorzunehmen. H***** Fitnessstudio wird das Mitglied rechtzeitig vor Wirksamwerden der Änderungen davon informieren. Die Verständigung kann auch per E-Mail erfolgen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn das Mitglied ihnen nicht binnen vier Wochen ab Zugang schriftlich widerspricht. H***** Fitnessstudio wird das Mitglied gesondert darauf hinweisen, dass die Änderungen mangels rechtzeitigem Widerspruch als genehmigt gelten.

Die Klausel ist unzulässig, da

  • sie dem Transparenzgebot widerspricht,
  • sie gröblich benachteiligend ist und damit gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt und
  • sie dem Fitnesstudio ermöglicht, das Verhältnis von Leistungen und Gegenleistungen über eine Zustimmungsfiktion erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben, vgl. auch E 1 Ob 210/12g.

6. AGB: Eine Zahlungsart wird nur durch die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr möglich.

Nach § 27 Abs 6 ZaDiG ist für die Nutzung einer bestimmten Zahlungsart eine Ermäßigung möglich, die Erhebung von Entgelten im Fall einer bestimmten Nutzung ist jedoch unzulässig, vgl. auch 10 Ob 27/14i.

Abmahnung wegen Fitnessstudio AGB erhalten?

Wissenswert: Allein der Umstand, dass Unternehmen im Fall mehrerer beanstandeter Klauseln eine bedingungslose Unterlassungserklärung für einen Teil der beanstandeten Klauseln abgegeben haben, rechtfertigt nicht die Annahme einer vollständigen Unterwerfung, sondern das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr.

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