Haustiere in Mietwohnungen – Zustimmungsvorbehalt als AGB zulässig?
Grundsätzlich ist ein im Mietvertrag ausdrücklich enthaltenes Verbot Hunde zu halten zulässig.
Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung ein generelles Haustierverbot in einem „Formularmietvertrag“ als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt, wenn das Verbot artgerechte, in Behältnissen gehaltene, wohnungsübliche Kleintiere nicht ausdrücklich ausnimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vermieter Unternehmer ist oder nicht.
Ist der Vermieter Unternehmer und im Vertrag ein völlig undifferenzierter Genehmigungsvorbehalt („Haustierhaltung ist nur zulässig, wenn der Vermieter zustimmt“) enthalten, dann
- ist die Klausel gegenüber einem Verbraucher gemäß der herrschenden Judikatur des EuGH zur Gänze unwirksam, wenn die oben angeführten Kleintiere nicht ausdrücklich von dem Genehmigungserfordernis freigestellt sind.
- Außerdem darf der Vermieter selbst im Falle eines dergestalt differenzierten Genehmigungsvorbehalts, die Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern.
Wichtig festzuhalten ist, dass die neue Entscheidung lediglich für Formularmietverträge gilt, nicht für im Einzelnen ausgehandelte Klauseln. Letzteres liegt allerdings in den wenigsten Fällen vor.
Die Kommentierung der gegenständlichen OGH Entscheidung OGH 10 Ob 24/21h in den Tageszeitungen, ist daher als irreführend zu betrachten, vgl. z. B.
Kurier am 17.1.22: OGH-Urteil: Vierbeiner als Mitbewohner in der Mietwohnung
Bei der Formulierung rechtssicherer Vertragsklauseln sind wir Ihnen gerne behilflich.
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Mag. Andre Hitzenbichler, MBL