von teamlex
in Schmerzengeld
Schmerzengeldforderungen können auch nach Ablauf der Verjährungsfrist ausgedehnt werden
Die Einrede der Verjährung ist bei Ausdehnung von Schmerzengeldforderungen nicht immer erfolgreich; unverhofft günstige Sachverständigengutachten über die erlittenen Schmerzen können eine Ausdehnung begründen, die eben nicht nur auf zwischenzeitlich neu eingetretene Schadenswirkungen beschränkt ist. OGH 20. 7. 2017, 5 Ob 110/17p