Die Bankenmarge als Fixaufschlag ist bei Verbraucherkrediten kein zulässiger Mindestsollzinssatz
In einem Urteil des OGH aus dem Jahr 2017 ist der Senat folgender Ansicht gefolgt:
Der KreditGEBER kann zwar nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet werden, je nach Ausmaß des negativen Referenzzinssatzes ist vom Kreditnehmer aber keine oder eine geringere Marge als der Aufschlag zu zahlen.
Um den Verbraucherschutz zu gewährleisten, hat eine etwaige Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß wie eine etwaige Entgeltsteigerung stattzufinden. Der Sollzinssatz kann in diesem Fall nicht bis auf Null fallen, während eine entsprechende Grenze nach oben fehlt.
Eine andere Auslegung würde in Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG stehen.