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Elektronische Signatur bei Mietverträgen

6. Mai 2020 von in Mietrecht
Symbolbild: Elektronische Signatur bei Mietverträgen?

Symbolbild: Elektronische Signatur bei Mietverträgen?

 

Eine eigenhändige Unterschrift ist bei der Unterfertigung von Mietverträgen nicht mehr erforderlich; diese kann auch durch elektronische Signatur geleistet werden, ohne, dass z. B. das bei Befristungen zu beachtende Formgebot der Schriftlichkeit tangiert würde.

Die elektronische Signatur bei Mietverträgen und das Schriftlichkeitserfordernis

Im Berufsalltag haben die elektronischen, günstigeren Kommunikationswege, insbesondere das E-Mail, den Postweg weitestgehend ersetzt und es werden vor allem auf internationaler Ebene immer mehr Verträge auf elektronischem Weg geschlossen.

Der diversen Formgeboten zu Grunde liegende Übereilungsschutzzweck, der in Verträgen mit weitreichenden wirtschaftlichen Folgen einzelne Vertragsparteien vor übereilten Willenserklärungen schützen soll, steht erheblich im Widerspruch zur „Schnelligkeit“ der elektronischen Kommunikationsmittel sowie zum Schriftlichkeitserfordernis.

In einer Mietrechtsangelegenheit verfolgt der Übereilungsschutz in Bezug auf die Parteien unterschiedliche Zwecke; dem Vermieter dient sie zur Beweiserleichterung und dem Mieter als Warnung und zur Aufklärung.

Elektronische Signatur bei Mietverträgen – Was muss besonders beachtet werden?

Im Mietrecht kann der Mieter oder die Mieterin eine Befristung durchsetzen, ohne, dass die Vereinbarung der Schriftform bedarf, die Vermieterseite kann dies jedoch nur bei Einhaltung der Schriftlichkeit, nämlich gemäß § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG. Insofern ist es gerade für die Vermieterseite wichtig, dass Mietverträge, die wirksame Befristungen enthalten sollen, das Schriftformerfordernis erfüllen und die qualifizierte elektronische Signatur dafür richtig gesetzt wird.

WICHTIG: Auf Grund fehlender höchstgerichtlicher Judikatur fehlt es derzeit an Rechtssicherheit, weswegen sich die Praxis noch nicht weitläufig durchgesetzt haben dürfte, jedoch ist es grundsätzlich bereits möglich, Unterschriften in Mietvertragsangelegenheiten entsprechend den Bestimmungen des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes unter Einhaltung des Schriftlichkeitsgebots iSd § 29 MRG Abs 1 Z 3 lit a MRG iVm § 886 ABGB auch mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu leisten. Somit sind mittels qualifizierter elektronischer Signatur vereinbarte Befristungen, sofern diese den Bestimmungen des MRG entsprechen, rechtswirksam.

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