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Haftung iZm Risikosportarten wie Canyoning: Sorgfaltsanforderung an Gruppenführer

10. Juni 2020 von in Schadenersatzrecht

Bei der Haftung iZm Risikosportarten sollen Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der Einweisung der SportlerInnen laut der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.5.2018 zur Geschäftszahl 6 Ob 87/18 nicht überspannt werden; übertriebene Risikohinweise würden die Sportausübung möglicher Weise unattraktiv machen.

Je erfahrener der Risikosportler, desto niedriger die Anforderung an Sportgruppenführer

Im gegenständlichen Fall konnte festgestellt werden, dass die Sportgruppenführerin gegenüber einem erfahrenen Risikosportler eine niedrigere Sorgfaltsanforderung an die Einweisung in die Sportart hat als bei der Einweisung von unerfahrenen Sportteilnehmern.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zwar noch nicht am Canyoning teilgenommen, bei dem er den klagsgegenständlichen Unfall erlitt, wohl aber an Schitouren, Klettersteigen und Rafting-Touren. Er hatte auch bereits Sprünge in natürliche Gewässer aus etwa 5 Metern Höhe gemacht.

Die Schluchtenführerin hatte den Kläger vorab in die richtige Durchführung des Sprunges ein- und auf die richtige Einsprungstelle in ein natürliches Gewässer hingewiesen.

Nach Ansicht des Sachverständigen war es nicht notwendig, explizit auf den unter dem Wasser liegenden Felsvorsprung hinzuweisen und die Verletzung des Klägers resultiere daraus, dass er zu kurz und nicht an die vorgesehene Einsprungstelle sprang, wobei er freiwillig gesprungen sei und ihm ein Sprung derart, wie er angeleitet worden sei, möglich gewesen sein soll.

Risikosportarten schließen Schadenersatzansprüche nicht per se aus

Allgemein gelte, dass

eine gewisse, bei den einzelnen Sportarten mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Sportausübenden im Wesen des Sports begründet ist und das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen daher gebilligt wird. Wer an einer sportlichen Veranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene in der Natur der Veranstaltung liegende Risiko auf sich und handelt soweit auf eigene Gefahr.

Haftung iZm Risikosportarten: Canyoning-Unfall zu E 8 Ob 145/06s

Bereits 2006 hat sich der OGH mit einem Unfall beim Canyoning befasst und die Auffassung vertreten, ob der Bergführer nach konkreten Umständen des Einzelfalls verpflichtet gewesen wäre, die klagende Partei vor dem in das Kesselloch hereinragende, für diese nicht sichtbare Felsbank zu warnen.

Es ist alleine aus der Teilnahme an einer mit gewissen Risiken behafteten Sportveranstaltung jedoch noch kein Verzicht auf Schadenersatzansprüche anzunehmen.

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