Nachrangabreden unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB
Die Vereinbarung bei einem Darlehen von der Geltendmachung der Darlehensforderung unter bestimmten Umständen abzusehen, die zur Insolvenz des Darlehensnehmers führen würden, betrifft den Kern der Hauptleistungen und unterliegt daher nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.
Der OGH hält eine Klausel trotz § 6 Abs 1 Z 1 KSchG für zulässig, die dem Verbraucher eine Kündigungsmöglichkeit jeweils zum Jahresende mit einjähriger Kündigungsfrist zugesteht.
Eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht in AGB stellt dagegen eine gröbliche und daher nichtige Benachteiligung gemäß § 879 Abs 3 ABGB dar.
Nicht zulässig sind auch pauschale und verschuldensunabhängige Entschädigungspflichten des Verbrauchers im Falle der ordentlichen Kündigung, sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung aus einem vom Unternehmer nicht zu vertretenden Grund in Höhe von 25 % der Differenz zwischen den bereits geleisteten Darlehensbeträgen und der Vertragssumme.