Zession im Zivilprozess
Für die Wirksamkeit der Zession ist die Verständigung des Schuldners nicht erforderlich. Die Zession wirkt bereits mit der Abtretung.
Die Rechte des neuen Gläubigers sind identisch mit den Rechten des ursprünglichen Gläubigers (§ 1394 ABGB).
Die Abtretung einer rechtskräftig titulierten Forderung erstreckt sich auch auf etwaige gerichtliche Entscheidungen, die zwischen den ursprünglichen Prozessparteien ergangen sind; soll eine abgetretene Forderung exekutiert werden, muss entweder