Zur Aufklärungspflicht von Depotbanken bei Interessenkollisionen
Depotbanken haben als Verwalter fremden Vermögens die Pflicht, die Interessen der oder des Vermögenden bestmöglich zu wahren.
Dies umfasst die Pflicht, den Kunden über wichtige Umstände, insbesondere die Kollision mit eigenen Interessen, sowie über Umstände, die die Anlageentscheidung offensichtlich beeinflussen würden, aufzuklären. (OGH 22. 2. 2017, 3 Ob 15/17b)
Eine Interessenkollision ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Emittentin von Genussscheinen eng wirtschaftlich mit der Vermittlerin verflochten ist. (vgl auch 4 Ob 50/11y)