Aufklärungspflicht über Risiken bei Anlageberatung
Es ist der Bank überlassen, auf welche Weise sie ihre Kunden im Rahmen der Anlageberatung informiert (§ 13 Z 3 und 4 WAG 1996); dies ist auch durch die rechtzeitige Aushändigung von entsprechenden Unterlagen vor Vertragsabschluss möglich (OGH 29. 5. 2017, 6 Ob 246/15t).
Der OGH hält die gesonderte Aufklärung über allfällige Rückzahlungsverpflichtungen erhaltener Ausschüttungen nicht für notwendig, wenn darüber aufgeklärt wurde, dass ein Totalverlustrisiko besteht. (6 Ob 193/15y, OGH 21. 3. 2017, 10 Ob 70/15i).
Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Anleger erfahren und risikobereit wären und das Risiko der Rückforderung von bereits erhaltenen Ausschüttungen in den ausgehändigten Unterlagen erwähnt wurde.