News

Aufklärungspflicht über Risiken bei Anlageberatung

10. Juni 2020 von in Kreditrecht, Schadenersatzrecht

Es ist der Bank überlassen, auf welche Weise sie ihre Kunden im Rahmen der Anlageberatung informiert (§ 13 Z 3 und 4 WAG 1996); dies ist auch durch die rechtzeitige Aushändigung von entsprechenden Unterlagen vor Vertragsabschluss möglich (OGH 29. 5. 2017, 6 Ob 246/15t).

Der OGH hält die gesonderte Aufklärung über allfällige Rückzahlungsverpflichtungen erhaltener Ausschüttungen nicht für notwendig, wenn darüber aufgeklärt wurde, dass ein Totalverlustrisiko besteht. (6 Ob 193/15y, ​OGH 21. 3. 2017, 10 Ob 70/15i).

Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Anleger erfahren und risikobereit wären und das Risiko der Rückforderung von bereits erhaltenen Ausschüttungen in den ausgehändigten Unterlagen erwähnt wurde.

    Etiam magna arcu, ullamcorper ut pulvinar et, ornare sit amet ligula. Aliquam vitae bibendum lorem. Cras id dui lectus. Pellentesque nec felis tristique urna lacinia sollicitudin ac ac ex. Maecenas mattis faucibus condimentum. Curabitur imperdiet felis at est posuere bibendum. Sed quis nulla tellus.

    ADDRESS

    63739 street lorem ipsum City, Country

    PHONE

    +12 (0) 345 678 9

    EMAIL

    info@company.com